Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Geschäftszahl

97/05/0282

Rechtssatz

Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann nur dann vorliegen, wenn sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen läßt.

Beachte

(hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller")