Verwaltungsgerichtshof
16.04.1998
97/05/0282
Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann nur dann vorliegen, wenn sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen läßt.
(hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller")