Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Geschäftszahl

97/05/0282

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0030 E 28. Mai 1985 RS 1

(hier betreffend Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000-10)

Stammrechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Es gehört zum Begriff der Landwirtschaft, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht aber einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Behörde hat bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach Paragraph 19, Absatz 4, der NÖ ROG 1976 zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst bei Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (Hinweis E 11.11.1981, 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981).