Verwaltungsgerichtshof
23.02.1999
97/05/0269
Die Widmung Wohngebiet nach Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, Krnt GdPlanungsG 1995 gibt den Nachbarn gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Krnt BauO 1992, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, also darauf, dass nur Betriebe bewilligt werden, die in der entsprechenden Widmungskategorie zulässig sind (Hinweis E 21.5.1996, 93/05/0252, E 28.10.1997, 97/05/0163). Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden.