Verwaltungsgerichtshof
24.02.1999
97/05/0240
Im Bauverfahren bildet die Berufung eines Nachbarn betreffend die Nichtzuerkennung der Parteistellung mit der Berufung betreffend die Erteilung der Baubewilligung eine untrennbare Einheit. Sache des Berufungsverfahrens ist daher nicht nur die Frage, ob dem Berufungswerber von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt wurde, vielmehr hat die Berufungsbehörde nach Bejahung der Parteistellung des Berufungswerbers dessen Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung sachlich zu erledigen.