Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1998

Geschäftszahl

97/05/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).