Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Geschäftszahl

97/05/0205

Rechtssatz

Gem Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO darf von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden. Unter der Annahme, daß der Verordnungsgeber nur dann vom Grundsatz der Drittelbebauung iSd Paragraph 76, Absatz 10, Wr BauO abweichen wird, wenn der Unterschied eine nicht bloß unwesentliche Bedeutung haben soll, muß im Fall der Festlegung der Viertelbebauung im Bebauungsplan eine Drittelbebauung als dem Verordnungsziel nicht unwesentlich entgegenstehend angesehen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/05/0206