Verwaltungsgerichtshof
24.11.1998
97/05/0205
Gem Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO darf von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden. Unter der Annahme, daß der Verordnungsgeber nur dann vom Grundsatz der Drittelbebauung iSd Paragraph 76, Absatz 10, Wr BauO abweichen wird, wenn der Unterschied eine nicht bloß unwesentliche Bedeutung haben soll, muß im Fall der Festlegung der Viertelbebauung im Bebauungsplan eine Drittelbebauung als dem Verordnungsziel nicht unwesentlich entgegenstehend angesehen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/05/0206