Verwaltungsgerichtshof
22.09.1998
97/05/0182
GRS wie VwGH E 1997/12/18 97/06/0187 1
Hat sich der Sachverhalt seit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages so geändert, daß ein Dritter die erforderlichen Maßnahmen (hier: Entfernung von Hühnern aus einer Halle) nicht mehr zu den seinerzeitigen Bedingungen durchführen kann, so spricht iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nichts gegen die neuerliche Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (Hinweis E 29.6.1993, 93/05/0012).