Verwaltungsgerichtshof
22.09.1998
97/05/0104
GRS wie VwGH E 1995/04/25 94/04/0170 2
Bei Gebrauchnahme von der Zurückweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand als ausschlaggebend, daß mit einer mündlichen Verhandlung und einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten iSd komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0156).