Verwaltungsgerichtshof
18.02.1997
97/05/0020
Die Bewilligung der Änderung von Bauplätzen iSd Paragraph 7, OÖ BauO 1976 an sich kann - von dem hier nicht zu behandelnden Fall der Trennbarkeit einer Nebenbestimmung vom sonstigen Bescheidinhalt und der damit verbundenen getrennten Anfechtbarkeit abgesehen (Hinweis E 3.7.1986, 81/08/0153, VwSlg 12191 A/1986) - nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen (Hinweis E 11.7.1996, 93/07/0093). Ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Nichteinhaltung einer Auflage stellt sich demnach als ein Ansuchen dar, das die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.