Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

97/05/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/09/0334 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, Zweifel über die Rechtzeitigkeit der Berufung durch amtswegige Ermittlungen zu beseitigen. Nach Durchführung solcher Ermittlungen allenfalls weiterbestehende Zweifelsfragen wären im Wege der Beweiswürdigung zu beantworten (Hinweis E 14.3.1980, 3101, 3102/79, VwSlg 10070 A/1980).