Verwaltungsgerichtshof
24.02.1998
97/05/0016
GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/09/0334 2
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, Zweifel über die Rechtzeitigkeit der Berufung durch amtswegige Ermittlungen zu beseitigen. Nach Durchführung solcher Ermittlungen allenfalls weiterbestehende Zweifelsfragen wären im Wege der Beweiswürdigung zu beantworten (Hinweis E 14.3.1980, 3101, 3102/79, VwSlg 10070 A/1980).