Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

97/04/0250

Rechtssatz

Bei einer erst nach der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz erhobenen Einwendung des Nachbarn aufgrund eines Irrtums in der Frageder baurechtlichen Zulässigkeit der von einem Sachverständigen in der Augenscheinsverhandlung vorgeschlagenen Auflagen schließt ein Verschulden iSd Paragraph 356, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 nicht aus.