Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1998

Geschäftszahl

97/04/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/01/30 96/04/0002 1

Stammrechtssatz

Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (Hinweis E 17.5.1988, 88/04/0087).