Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Geschäftszahl

97/04/0230

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukam, dieser die Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt (Hinweis B 29.10. 1980, 1087/80, VwSlg 10278 A/1980, und E 29.2.1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988, sowie E 27.6.1997, 94/05/0152 und E 28.2. 1996, 95/07/0098). Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend machen kann (Hinweis E 30.6.1999, 99/04/0103-0107). Nach dem im vorliegenden Fall für die Rechtstellung des beschwerdeführenden Bundesministers maßgebenden Paragraph 51 d, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,) ist er Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und es sind ihm damit die im VStG angeführten prozessualen Rechte der Partei (ua Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) eingeräumt vergleiche Regierungsvorlage 1090 römisch siebzehn GP, S 19 zu Paragraph 51 d, VStG; in diesem Sinne auch Regierungsvorlage 1089 römisch siebzehn GP, S 12 zu Paragraph 67 c, Absatz 4, AVG). Auf der Grundlage der angeführten Judikatur ist auch im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Durchsetzung der sich aus der Parteistellung des Beschwerdeführers ergebenden prozessualen Befugnisse zu bejahen. Wie sich aus der Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ableiten lässt, sollte dem beschwerdeführenden Bundesminister die Möglichkeit im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte gegeben werden, auf die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken.