Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1999

Geschäftszahl

97/04/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0002 E 28. April 1992 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wird in einer Auflage dem Konsenswerber die Errichtung einer schalldämmenden Maßnahme mit einem bestimmten Schalldämmaß vorgeschrieben, so wird es Aufgabe des diese Maßnahme durchführenden Unternehmens sein, eine solche Maßnahme zu planen und auszuführen, welche das vorgeschriebene Schalldämmaß jedenfalls erreicht. Damit erweist es sich aber als rechtswidrig, die genannte Unsicherheit bei Planung und Ausführung von Schalldämmaßnahmen bereits bei Ermittlung des vorzuschreibenden erforderlichen Schalldämmaßes durch entsprechende Rundung zu berücksichtigen. Eine Rundung des Ergebnisses einer Rechenoperation erscheint vielmehr nur in jenem Ausmaß gerechtfertigt, als es zur Ausschaltung (nach oben und unten) vernachlässigbarer Größenordnungen führt.