Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Geschäftszahl

97/04/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0036 1

(hier: Möglichkeit der Vereinsmitglieder, Kraftfahrzeugreparaturen billiger als bei Inanspruchnahme einschlägiger Gewerbebetriebe zu erhalten)

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 ist bei Vereinen gemäß dem VereinsG zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - neben dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes - nicht die Absicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigenden Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (hier:

Möglichkeit der Mitglieder eines Sportvereines, Freizeitvereines oder Klubs (Club) gastgewerbliche Leistungen zum Selbstkostenpreis zu konsumieren).