Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Geschäftszahl

97/04/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0179 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, wonach tatbestandsmäßig für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur das Vorliegen sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen eines "einschlägigen" Gewerbebetriebes (hier: gastgewerblicher Betrieb) wäre, sondern es wird vielmehr als Tatbestandserfordernis nur das Vorhandensein des "Erscheinungsbildes" eines derartigen Gewerbebetriebes normiert.