Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Geschäftszahl

97/04/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/14 90/07/0152 7

Stammrechtssatz

Die nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinaus zu überprüfen (Hinweis E 17.3.1987, 87/05/0040). Auf ein über Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher nicht einzugehen.