Verwaltungsgerichtshof
17.03.1998
97/04/0139
GRS wie VwGH E 1997/07/01 97/04/0063 1
Bei Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, daß alle einer Betriebsanlage zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.