Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Geschäftszahl

97/04/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/01 97/04/0063 1

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der räumlichen Einheit einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, daß alle einer Betriebsanlage zuzurechnenden Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinander grenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.