Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Geschäftszahl

97/04/0139

Rechtssatz

Einwendungen in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, die nicht bei der Behörde, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, eingebracht oder in der Verhandlung erhoben wurden, sondern "in Form eine Petition an die Gemeindevertretung herangetragen werden", sind unerheblich.