Verwaltungsgerichtshof
17.03.1998
97/04/0139
Einwendungen in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, die nicht bei der Behörde, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, eingebracht oder in der Verhandlung erhoben wurden, sondern "in Form eine Petition an die Gemeindevertretung herangetragen werden", sind unerheblich.