Verwaltungsgerichtshof
17.03.1998
97/04/0139
Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren können Beteiligte ihre Einwendungen nicht zu jedem Zeitpunkt ihrer Wahl in der Augenscheinsverhandlung abgeben, sondern nur dann, wenn ihnen vom Verhandlungsleiter dazu Gelegenheit gegeben wird. Wird diese Gelegenheit erst im Zuge der Abfassung des Protokolls eingeräumt, so sind "zahlreiche und teilweise lautstarke Einwendungen gegen das Projekt" zu Beginn der Verhandlung unerheblich.