Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Geschäftszahl

97/04/0139

Rechtssatz

Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren können Beteiligte ihre Einwendungen nicht zu jedem Zeitpunkt ihrer Wahl in der Augenscheinsverhandlung abgeben, sondern nur dann, wenn ihnen vom Verhandlungsleiter dazu Gelegenheit gegeben wird. Wird diese Gelegenheit erst im Zuge der Abfassung des Protokolls eingeräumt, so sind "zahlreiche und teilweise lautstarke Einwendungen gegen das Projekt" zu Beginn der Verhandlung unerheblich.