Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Geschäftszahl

97/04/0136

Rechtssatz

Der Feststellungsbescheid nach Paragraph 358, GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.