Verwaltungsgerichtshof
25.11.1997
97/04/0111
Eine Auflage des Inhalts "sämtliche lärmintensive Arbeiten in der Betriebsanlage (hier: Kfz-Werkstätte), wie zB Hämmern, Schleifen, Bohren usw sind, solange das Tor geöffnet ist, einzustellen", entspricht schon insoferne nicht den Erfordernissen einer geeigneten Auflage, als hier schlechthin auf die Durchführung "lärmintensiver Arbeiten" Bezug genommen wird (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0225); werden die in der Folge angeführten Arbeiten doch ausdrücklich als Beispiele für "lärmintensive Arbeiten" genannt, sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, daß als "lärmintensive Arbeiten" nur die genannten in Betracht kämen. Es kann daher - ohne auf die grundsätzliche Frage einzugehen, inwieweit eine solche Auflage bei laufendem Betriebsgeschehen überhaupt eine iSd Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 geeignete Auflage sein könnte - schon aus diesem Grund nicht von einer geeigneten Auflage gesprochen werden.