Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
97/04/0053
Die erforderliche Klarstellung des Umfanges der beantragten Genehmigung vor Ausschreibung der im Paragraph 356, GewO 1994 vorgesehenen Augenscheinsverhandlung ist in einem wesentlichen Punkt, und zwar in Ansehung der von der Erstbehörde als vorwiegend erachteten betrieblichen Tätigkeit (Transport von Materialien zu und von einem Lagerplatz für Gartengestaltung), unterblieben. Schon aus diesem Grund war die Vornahme einer neuerlichen Augenscheinsverhandlung iSd Paragraph 356, GewO 1994 unvermeidlich, und die belBeh hatte daher gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.