Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
97/04/0053
GRS wie VwGH E 1997/08/28 97/04/0073 1
(hier: die erforderliche Klarstellung des Umfanges der beantragten Genehmigung ist in Ansehung der von der Erstbehörde als vorwiegend erachteten betrieblichen Tätigkeit, dem Transport von Materialien zu und von einem Lagerplatz für die Gartengestaltung, unterblieben)
Einer Betriebsbeschreibung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muß daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Eine Betriebsbeschreibung, die keine präzise Angaben über die Höchstzahl der in der Betriebsanlage eingesetzten Fahrzeuge enthält, sondern nur jene Fahrzeuge aufzählt, die "zur Zeit" in der Betriebsanlage eingesetzt werden, entspricht diesen Anforderungen nicht.