Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
97/04/0053
GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/04/0025 2
Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 zugrunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die dem Nachbarn gem Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0185). Im Falle einer Antragstellung nach Paragraph 353, GewO 1973 muß im Hinblick auf die sich aus Paragraph 356, Absatz 3, legcit ergebende Regelung ein die erforderliche Klarheit aufweisender Antrag schon der behördlichen Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung zugrunde liegen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0263).