Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Geschäftszahl

97/04/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0060 3

Stammrechtssatz

Um die im Paragraph 79, Absatz eins, vorletzter Satz GewO 1994 geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, bedarf es der Feststellung einerseits des für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundenen Aufwandes und andererseits des Ausmaßes, in dem mit der Erfüllung der Auflagen der Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erhöht wird.