Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Geschäftszahl

97/04/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0060 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus den im letzten Satz des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 gegebenen Parameter für die Beurteilung der im Satz davor geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ergibt, ist darunter die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen.