Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1997

Geschäftszahl

97/04/0026

Rechtssatz

Auflagen haben so klar gefaßt zu sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Diesen Erfordernissen entspricht eine Auflage zur Lärmdämmung mit dem Titel "Umhausung" (hier: Bei der Auswurfstelle im Bereich einer Förderanlage) nicht, weil sich daraus eindeutige und schlüssige Anhaltspunkte für die Tatbestandsmerkmale "geeignete" (Umhausung) und "wesentlich" (zur Reduzierung des Lärmes) nicht ergeben.