Verwaltungsgerichtshof
27.05.1997
97/04/0026
Auflagen haben so klar gefaßt zu sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Diesen Erfordernissen entspricht eine Auflage zur Lärmdämmung mit dem Titel "Umhausung" (hier: Bei der Auswurfstelle im Bereich einer Förderanlage) nicht, weil sich daraus eindeutige und schlüssige Anhaltspunkte für die Tatbestandsmerkmale "geeignete" (Umhausung) und "wesentlich" (zur Reduzierung des Lärmes) nicht ergeben.