Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Geschäftszahl

97/04/0024

Rechtssatz

Für die Auswahl eines Sachverständigen und seiner Beauftragung und der für die Ausarbeitung auch eines einfachen Gutachtens erforderlichen Zeit reicht ein von der Behörde gewährter Zeitraum von bloß 14 Tagen im allgemeinen nicht aus.