Verwaltungsgerichtshof
01.07.1997
97/04/0024
Zur Beurteilung, ob und allenfalls welche Auflagen in Erfüllung des Gesetzesauftrages des Paragraph 79, GewO 1994 von der Behörde zum Schutz von erst später zugezogenen Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen vorzuschreiben sind, bedarf es neben der Feststellung der heute von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auch der Feststellung des Maßes dieser Immissionen bei konsensgemäßem Betrieb der Betriebsanlage in jenem Zeitpunkt, in dem diese Nachbarn ihre Nachbareigenschaft iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 erlangten.