Verwaltungsgerichtshof
01.07.1997
97/04/0024
GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0197 1
VwSlg 13329 A/1990
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 79, Absatz 2, erster Satz GewO 1973 soll ein erst nach Genehmigung der Anlage zugezogener Nachbar - den Fall der Gesundheitsgefährdnung ausgenommen - von dieser Anlage bei konsensgemäßem Betrieb ausgehende Immissionen ohne Rücksicht auf eine sich nachträglich allenfalls ergebende Belästigung hinnehmen müssen. Zweck dieser Gesetzesstelle ist der Schutz des Betriebsinhabers vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch nachträglich, in Kenntnis des Bestehens der Betriebsanlage und der von dieser ausgehenden Immissionen, zugezogene Nachbarn.