Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1999

Geschäftszahl

97/04/0002

Rechtssatz

Mit der Firma einer juristischen Person wird das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0292). Die Änderung des Firmenwortlautes einer Gesellschaft ändert nichts an ihrem rechtlichen Bestand. Das Rechtssubjekt bleibt trotz der Änderung des Firmenwortlautes ein und dasselbe. Die Änderung des Firmenwortlautes ist (nur) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und daher anzumelden (Paragraph 51, Absatz eins, GmbHG), berührt aber nicht die Identität der Gesellschaft als juristische Person, wobei erst die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, so auch des Firmenwortlautes, konstitutive Wirkung hat (Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG).