Verwaltungsgerichtshof
17.02.1999
97/03/0332
Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers kann somit auch dann erschüttert sein, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist (Hinweis E 24. 5. 1995, 94/03/0294; hier: Vergehen der qualifizierten Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und der unbefugten Weitergabe von Waffen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG).