Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Geschäftszahl

97/03/0258

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1065/69 E 10. November 1969 VwSlg 7680 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (GmbH) zuzurechnen sei.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/03/0051