Verwaltungsgerichtshof
20.05.1998
97/03/0258
Paragraph 101, Absatz eins a, KFG enthebt den Lenker und den Zulassungsbesitzer nicht der Verpflichtungen gem Paragraph 102, Absatz eins, bzw Paragraph 103, Absatz eins, KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten ein (Hinweis E 12.2.1996, 95/03/0046).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/03/0051