Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Geschäftszahl

97/03/0258

Rechtssatz

Paragraph 101, Absatz eins a, KFG enthebt den Lenker und den Zulassungsbesitzer nicht der Verpflichtungen gem Paragraph 102, Absatz eins, bzw Paragraph 103, Absatz eins, KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten ein (Hinweis E 12.2.1996, 95/03/0046).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/03/0051