Verwaltungsgerichtshof
21.01.1998
97/03/0244
GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/02/0048 1
Die zur Ablegung eines Alkotestes aufgeforderte Person kann nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher zumindest - im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer (Hinweis E 30.4.1992, 91/02/0157). Auch wenn das von den Straßenaufsichtsorganen genannte Wachzimmer nicht das dem Anhalteort nächstgelegene ist, ändert dies nichts daran, zumal sich nicht in jedem Wachzimmer ein Alkomatgerät befinden muß.