Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Geschäftszahl

97/03/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/24 92/03/0033 1

(hier: Berichtigung bzw Ergänzung eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruchs bezüglich der Ausführungen zur Tatzeit durch die Berufungsbehörde)

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.