Verwaltungsgerichtshof
21.01.1998
97/03/0244
GRS wie VwGH E 1993/03/24 92/03/0033 1
(hier: Berichtigung bzw Ergänzung eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruchs bezüglich der Ausführungen zur Tatzeit durch die Berufungsbehörde)
Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.