Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Geschäftszahl

97/03/0230

Rechtssatz

Über den Beschuldigten wurde wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß Paragraph 5, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Das Verhalten "Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" war somit bereits Gegenstand eines Strafverfahrens (und einer Bestrafung). Wenn nun dieses Verhalten ("Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand") - auch - als eines der Elemente für die Erfüllung der besonders gefährlichen Verhältnisse nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 herangezogen wurde, so läuft dies auf eine nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK verfassungswidrige Doppelbestrafung hinaus (Hinweis VfSlg. 14696 aus 1996,), wurde doch damit ein und dieselbe Handlung (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) strafrechtlich mehrfach geahndet, obwohl bei einer wertabwägenden Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 der deliktische Gesamtunwert (durch Alkoholeinfluss beeinträchtigte Fahrtauglichkeit) bereits für sich allein abgegolten ist.