Verwaltungsgerichtshof
11.07.2001
97/03/0230
GRS wie 93/02/0032 E 28. Mai 1993 RS 1
Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd Paragraph 29 a, VStG erwarten.