Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Geschäftszahl

97/03/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/02/0032 E 28. Mai 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd Paragraph 29 a, VStG erwarten.