Verwaltungsgerichtshof
11.07.2001
97/03/0230
Ob die Voraussetzungen des Paragraph 29 a, VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (Hinweis auf das E 28.5.1993, 93/02/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).