Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Geschäftszahl

97/03/0203

Rechtssatz

Über das Vorliegen rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GBefG umschriebenen Vorschriften hinaus hat die Behörde nicht auch das Persönlichkeitsbild des ASt oder Gewerbeberechtigten festzustellen.