Verwaltungsgerichtshof
24.09.1997
97/03/0203
Über das Vorliegen rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GBefG umschriebenen Vorschriften hinaus hat die Behörde nicht auch das Persönlichkeitsbild des ASt oder Gewerbeberechtigten festzustellen.