Verwaltungsgerichtshof
24.09.1997
97/03/0203
Die Rechtswidrigkeit einer (erkennbar) auf Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GBefG gestützten Entziehung der Gewerbeberechtigung wird durch die Behauptung des Fehlens "schwerwiegender" Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht dargetan.