Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Geschäftszahl

97/03/0203

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit einer (erkennbar) auf Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GBefG gestützten Entziehung der Gewerbeberechtigung wird durch die Behauptung des Fehlens "schwerwiegender" Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht dargetan.