Verwaltungsgerichtshof
24.09.1997
97/03/0113
GRS wie VwGH E 1993/03/24 92/03/0033 1
(hier: Berichtigung der Höhe der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO)
Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.