Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Geschäftszahl

97/03/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/24 92/03/0033 1

(hier: Berichtigung der Höhe der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO)

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.