Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.1997

Geschäftszahl

97/02/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 94/02/0298 4

Stammrechtssatz

Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für die Annahme, daß noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können, keiner besonderen Begründung (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0305, 0307).