Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.1997

Geschäftszahl

97/02/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0085 1

(hier: Zeitabstand von ca dreieinhalb Stunden zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe)

Stammrechtssatz

Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 bis 0,12 Promille. Es kann auch im Fall eines Nachtrunkes der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen (Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0185).