Verwaltungsgerichtshof
18.07.1997
97/02/0263
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0085 1
(hier: Zeitabstand von ca dreieinhalb Stunden zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe)
Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 bis 0,12 Promille. Es kann auch im Fall eines Nachtrunkes der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen (Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0185).