Verwaltungsgerichtshof
05.09.1997
97/02/0235
Es kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 9, Absatz 3, ArbIG in der Fassung der Nov BGBl 1995/871 dem Arbeitsinspektorat bei Vorliegen lediglich einer "nicht schwerwiegenden" Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift die Erstattung einer Strafanzeige ohne vorausgehende Aufforderung nach Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG 1993 verbietet, da sich der Besch bei allfälliger Mißachtung dieses Verbotes durch das Arbeitsinspektorat - mangels entsprechender Vorschrift - jedenfalls auf kein subjektives Recht auf Nichtbestrafung berufen kann.