Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1997

Geschäftszahl

97/02/0143

Rechtssatz

Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz KFG trifft den "jeweiligen" Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich iSd Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen ist, mit der tatsächlichen Motornummer ident ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob der Motortausch vom früheren Zulassungsbesitzer vorgenommen worden ist.