Verwaltungsgerichtshof
25.04.1997
97/02/0050
Ein Erfahrungssatz, daß man einer Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe nicht nachkommen wolle, würde schon bei der ersten Aufforderung zum Ausdruck gebracht, weshalb es nicht zu mehreren Aufforderungen kommen könne, besteht nicht.