Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1997

Geschäftszahl

97/02/0050

Rechtssatz

Ein Erfahrungssatz, daß man einer Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe nicht nachkommen wolle, würde schon bei der ersten Aufforderung zum Ausdruck gebracht, weshalb es nicht zu mehreren Aufforderungen kommen könne, besteht nicht.