Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1997

Geschäftszahl

97/02/0050

Rechtssatz

Mit der neunzehnten StVO-Novelle wurde in Paragraph 5, Absatz 2, StVO ein (dritter) Satz - eine Gebotsnorm - mit dem Wortlaut angefügt "Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen." Damit ist die im E VS 2.7.1979, 1781/77, VwSlg 9898 A/1979, zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht, die Weigerung, die Atemluft unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, StVO auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, verletze iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 (jetzt: Ziffer 2, VStG) nicht Paragraph 5, Absatz 2, StVO, sondern Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, überholt. Die bloße Anführung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO als übertretene Rechtsvorschrift im bekämpften Schuldspruch widerspricht daher nicht der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG.