Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Geschäftszahl

97/02/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0192 1

Stammrechtssatz

Hinsichtlich Tatort und Tatzeit bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 2 a, Litera b, StVO kommt es auf Ort und Zeit der Verweigerung der Atemluftprobe, nicht auf Ort und Zeit des vorangegangenen Lenkens an.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/02/0045